Dienstplan fair & praktikabel gestalten - diese Rechte hast Du als Arbeitnehmer


Ein Arbeitgeber gestaltet fair einen Dienstplan
Inhaltsverzeichnis
  1. Dienstplan fair & praktikabel gestalten - diese Rechte hast Du als Arbeitnehmer
  2. Einhalten des Arbeitszeitgesetzes
  3. Spontane Änderung des Dienstplans
  4. Keine gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung
  5. Fairness bei der Dienstplan-Gestaltung zu den Festtagen
  6. Dienstplan von den Kollegen selbst erstellen lassen
  7. Veröffentlichung personenbezogener Daten

Je nach Unternehmensgröße erfolgt die Gestaltung von Dienstplänen vielerorts noch auf dem Papier. Spätestens dann, wenn sich immer wieder Änderungen ergeben, erweist sich die analoge Dienstplanführung als unpraktikabel. Immer mehr Arbeitgeber steigen daher auf digitale Lösungen um. In aller Regel ist ein solcher Plan von mehreren Personen einsehbar.

Neben dem Gebot der Fairness gilt es nun, auch Themen wie dem Datenschutz hohe Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Welche rechtlichen Grundlagen Du als Arbeitnehmer kennen solltest, erfährst Du im folgenden Überblick.
 

Einhalten des Arbeitszeitgesetzes

Auch dann, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 GewO ausübt, ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für ihn bindend. Hierbei wird im § 3 ArbZG die erlaubte Arbeitszeit pro Tag, im § 4 ArbZG die Dauer und Häufigkeit von Pausen und im § 5 ArbZG die Dauer der Ruhezeit zwischen zwei Einsätzen geregelt.

Weiterhin ist definiert, dass Nacht- und Schichtarbeit einen Freizeitausgleich bzw. Lohnzuschlag bedingen (§ 6 ArbZG). Ergänzt wird dies durch die Regelungen der §§ 10 und 11 ArbZG zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
 

Spontane Änderung des Dienstplans

Dienstplan-Vorlage in Excel ermöglicht grundsätzlich eine schnelle Anpassung des Plans. Wurde der Dienstplan vom Arbeitgeber bereits erstellt und an Dich und Deine Kollegen ausgegeben? Er ist nun bindend und darf nicht ohne Weiteres geändert werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist ein betrieblicher Notfall. Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Änderung planen, so ist dies lediglich auf Basis einer Ankündigung mit einer Frist von 4 Tagen gestattet.
 

Keine gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung

Entgegen den gesetzlichen Regelungen zur Dienstplan-Änderung existieren keine rechtsgültigen Aussagen darüber, wie lange sich der Arbeitgeber mit der Erstellung des Dienstplans Zeit lassen darf. Als Faustregel gilt, dass monatlich erstellte Dienstpläne spätestens zwei Wochen vorher an die Mitarbeiter verteilt werden. Anderes kann in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt sein.
 

Fairness bei der Dienstplan-Gestaltung zu den Festtagen

Wenn es um das Genehmigen von Urlaub in den Ferien geht, erhalten Kollegen mit Kindern oftmals Vorrang. Das darf jedoch nicht komplett zulasten kinderloser Arbeitnehmer gehen. Auch Kinderlose haben ein soziales Umfeld, welches es zu pflegen gilt. Du hast Deinen Kollegen mit Kindern mehrere Jahre den Vortritt für Urlaub zwischen Weihnachten und Silvester gelassen? Sofern Du mit den betreffenden Kollegen keine Einigung erzielen kannst, ist es Dein gutes Recht, Deinen Vorgesetzten um eine faire Dienstplan-Gestaltung zu bitten. Den Weihnachtsurlaub von Jahr zu Jahr durchzutauschen, ist schlichtweg kollegial.
 

Dienstplan von den Kollegen selbst erstellen lassen

Um möglichen Schwierigkeiten bei der Aufteilung des jeweiligen Dienstes aus dem Weg zu gehen, kann es eine gute Lösung sein, dass die Mitarbeiter den Dienstplan in Eigenregie erstellen. Das fördert das Zusammenwirken des Teams, ist eine hervorragende Teambuilding-Maßnahme und es gibt im Nachhinein üblicherweise weniger Ärger.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines solchen Dienstplans ist jedoch, dass ihn der Arbeitgeber final freigibt. Er ist in der Pflicht, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen, Urlaubswünschen nach fairen Gesichtspunkten zu entsprechen und muss sich im Fall der Fälle für den freigegebenen Dienstplan verantworten. Des Weiteren ist eine solche Praxis abhängig von der Unternehmensgröße. Als Arbeitnehmer eines kleinen Unternehmens kannst Du diesen Vorschlag jedoch durchaus unterbreiten.
 

Veröffentlichung personenbezogener Daten

Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind sich einig, dass personenbezogene Daten lediglich durch die Zustimmung zur Veröffentlichung freigegeben werden dürfen. Hierzu zählen neben dem Namen und Geburtsdatum auch Informationen zu Abwesenheitszeiten wie Urlaub, Überstundenabbau, Krankheit und Fortbildung. Haben nicht alle Mitarbeiter einer solchen Veröffentlichung zugestimmt, dürfen Arbeitnehmer nur den eigenen Dienstplan einsehen. Aus diesem Grund ist es auch nicht erlaubt, ein Foto vom Dienstplan anzufertigen und an die Kollegen zu schicken.